|
Von der Beschwerde zur Gebrechlichkeit
9. Juni 2004
Unser Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung: Legislative, Exekutive und Judikative. Auf Bundesebene sind dies Parlament, Bundesrat und Bundesgericht. So weit so klar. Ergänzend haben sich weitere Kontrollorgane etabliert.. So werden die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) als vierte Macht im Staat gehandelt. Medien, die recherchieren, Missstände aufdecken und diese publizieren und auch davon leben, durch höhere Auflagen, durch höhere Werbeeinnahmen zum Beispiel.
Unser System heisst nicht nur Demokratie, sondern direkte Demokratie. Das Volk kann direkt zu Sachgeschäften Stellung beziehen, Gesetzesänderungen annehmen oder ablehnen. Mit einem klaren Ja oder einem resoluten Nein. Oder das Referendum ergreifen. Oder eine Initiative einrechen. Um Missstände zu beheben. Alles bekannt.
Um einer Flut von Eingaben und Vorstössen vorzubeugen, hat sich das Instrument der Vernehmlassung eingebürgert. Man bittet alle Parteien, Verbände und Interessenvertreter, sich zu dieser oder jener Vorlage zu äussern. Und je gewichtiger die Stellungnahmen sind, um so eher fliessen die Anregungen in die Gesetzesformulierung ein. Grosse Verbände heben immer wieder den Zeigefinger und schwenken die Fahne des Referendums, sollte ihre Botschaft nicht gehört werden. Das gehört alles dazu. Zum Meinungsbilgungsprozess in Bern.
Und das Rechtssystem wird laufend ausgebaut: so zum Beispiel im Beschwerderecht. Es besteht die Möglichkeit , bei einem konkreten Projekt Beschwerde (Einsprache) zu erheben. Gerade bei persönlicher Betroffenheit soll das so sein. Die Prüfung zum Beispiel eines Baugesuchs über die gesetzliche Übereinstimmung obliegt dem Staat, bei der Verwaltung, die zu prüfen hat, ob dem Gesetz, jenem vom Parlament verabschiedeten und je nachdem vom Volk sanktionierten Gesetz, Genüge getan wird. So kann der die Aussicht versperrende Neubau bis und mit Bundesgerichtsentscheid durch eine Beschwerde zumindest verzögert und die Aussicht temporär gerettet werden. Das will der Gesetzgeber so. Soweit eine persönliche Betroffenheit vorliegt.
Doch auch ohne persönliche Betroffenheit darf in der Schweiz (durch das Verbandsbeschwerderecht) Beschwerde erhoben werden. Der Verkehrsclub Schweiz (VCS) ist Meister darin. Die Realität zeigt, dass dieser VCS mit dem Verbandsbeschwerderecht grössere Bauvorhaben blockiert. Das Verbandsbeschwerderecht wird zum Instrument des Blockierens und des Verzögerns. Das kann für Investoren teuer werden. Bei Grossprojekten laufen für Landkauf, Erschliessungskosten usw. meist von Beginn an beträchtliche Zinsaufwendungen. Und jede Verzögerung kann pro Tag bei einige tausend Franken kosten.
So gehen immer mehr Verbände dazu über, sich den Rückzug einer Beschwerde – also die Zeit – und den Zinsgewinn für den Investor vergolden zu lassen. Das Verbandsbeschwerderecht mausert sich zum Finanzierungsinstrument. Hier 20000 da 10000 Franken in die Vereinskasse. Deklariert werden die Zahlungen oft als Parteientschädigung. Der VCS verhandelt sogar bis zu 50 Franken pro Tag und Parkplatz Konventionalstrafe für sich, die Vereinskasse, aus. Das Beschwerderecht für Verbände dient immer mehr als Klemm- und Verzögerungssystem, aus dem man sich nur noch mit einer Verbandsablasszahlung befreien kann. Das ist unglaublich, aber wahr.
Und es ist unserer aufgeklärten, direkten Demokratie nicht würdig. Hier wird Recht zu Unrecht und das System der Beschwerde bis zur Gebrechlichkeit malträtiert. Der VCS ist nahe dran, selbst zum Geburtshelfer für die Abschaffung des Verbandbeschwerderechts zu werden. Bis dahin hat er gut davon gelebt. |
|